Am nordöstlichen Dorfeingang von Künsdorf ist die Dorfstraße teilweise einseitig auf der Ostseite mit Wohnhäusern bebaut. Da der s.g. Innenbereich jeweils hinter den letzten vorhandenen Häusern Künsdorf Nr. 3 und Künsdorf Nr. 54 endet, ist eine ergänzende Bebauung sowohl westlich der Dorfstraße als auch im direkten Zwischenraum der Wohnhäuses Künsdorf Nr. 3 und Künsdorf Nr. 56 nicht möglich. Wohnhausbauvorhaben werden in diesen Bereichen zurzeit regelmäßig nach den Vorgaben des § 35 BauGB beurteilt und sind daher nicht zulässig. Mittels einer Ergänzungssatzung sollen nunmehr für diesen begrenzten Bereich die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Bebauung geschaffen werden.
Amtliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 BauGB
Ergänzungssatzung "An den Hofgelängen" Künsdorf - Aufstellung