Grundsteuerzahlung bei Eigentümerwechsel

Eigentümerwechsel eines Grundstücks/einer Immobilie – Verkauf innerhalb des Kalenderjahres

Aufgrund mehrfacher Anfragen hier in unserer Stadtverwaltung, möchten wir Sie gerne informieren:

Bei einem Eigentümerwechsel ist der alte Eigentümer erst einmal weiterhin zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet. Der neue Eigentümer wird erst zu Beginn des nächsten Kalenderjahres für die Grundsteuer herangezogen (§§ 22 BewG und § 17 GrStG).

Zwar geht zumeist das Eigentum mit Zahlung der vollen Kaufpreissumme auf den Käufer über, da die Grundsteuer jedoch immer jährlich fällig wird, bleibt bei einem Verkauf Steuerschuldner immer derjenige, der zu Jahresbeginn Eigentümer war. Der alte Eigentümer ist zur Entrichtung der Grundsteuer für das ganze Kalenderjahr verpflichtet (§§ 9, 10 und 17 GrStG).

Über den Grundstücksverkauf erfährt das Finanzamt vom Notar. Er ist dazu verpflichtet, Immobiliengeschäfte dem Finanzamt mitzuteilen.

Gemäß § 22 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) wird bei einem Eigentumswechsel über die sogenannte Zurechnung des Grundstücks/der Immobilie eine neue Feststellung durch das Finanzamt getroffen. Zeitpunkt dieser Zurechnungsfortschreibung ist der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt. Das heißt, dass der Verkäufer hinsichtlich der Grundsteuer im Jahr des Kaufvertrags für das ganze restliche Jahr weiterhin zahlungspflichtig bleibt. Beim Käufer beginnt die Steuerpflicht erst ab dem 1. Januar des folgenden Jahres. Eine anderslautende privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien ist selbstverständlich möglich, hat auf die gesetzliche Grundsteuerpflicht gegenüber der Gemeinde jedoch keine Auswirkungen.

Erst wenn die Gemeinde vom Finanzamt die Zurechnungsmitteilung /Neuveranlagung erhält, geht die Steuerpflicht auf den neuen Grundstückseigentümer über und er bekommt den Grundsteuerbescheid.

Beispiel: Bei Verkauf, Schenkung oder Erbe (Übertragung des Eigentums) am 01.04.2022 bleibt der bisherige Eigentümer noch Schuldner der Grundsteuer 2022; erst ab dem 01.01.2023 wird der neue Eigentümer Grundsteuerschuldner. Eine Mitteilung vom Finanzamt erfolgt an die Gemeinde am 15.03.2023. Erst aufgrund dieser Zurechnungsmitteilung/Neuveranlagung kann die Gemeinde die Änderungsbescheide für den alten und neuen Eigentümer erstellen.

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