Notbetreuung in Kita und Schule

Hinweise zum Verfahrensablauf

Sollten Sie Bedarf an einem Notfallplatz haben und zum Kreis der kritischen Infrastrukturen gehören, füllen Sie den Antrag aus, lassen Sie die Erklärung von Ihren Arbeitgebern ausfüllen und bringen Sie diese zu Ihrem Kindergarten/Schule. Die Leitung vor Ort entscheidet über das weitere Vorgehen.


Wie Sie der Weisung des Thüringer Gesundheitsministeriums zur Schließung von Schulen und Kindertagesseinrichtungen entnehmen können, findet eine Notbetreuung in kleinen Gruppen für Kinder statt, deren Eltern in sog. kritischen Infrastrukturen tätig sind. Diese kann jedoch nur für eng umgrenzte Ausnahmefälle gewährleistet werden.

  1. Es werden nur Kinder aufgenommen, deren beide Eltern (oder allein erziehungsberechtigter Elternteil) in folgenden Bereichen beschäftigt sind:
  • im Gesundheitswesen (Arztpraxen, Krankenhäuser, Testlabore, Krankentransporte, Apotheken, Gesundheitsämter und ähnliche);
  • im Pflegebereich (Alten- oder Pflegeheime, ambulante Pflegedienste, Betreuung von Menschen mit Behinderungen und ähnliche);
  • in der Herstellung von medizinischen oder pflegerischen Produkten;
  • in Behörden, die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig sind (Polizei, Feuerwehr und ähnliche);
  • im Bereich des Katastrophenschutzes (Technisches Hilfswerk und ähnliche);
  • Im Einzelfall können die Schulen und Kindertageseinrichtungen auch Kinder aufgenommen werden, deren Eltern nicht in den ausdrücklich genannten Bereichen tätig sind, sondern in Bereichen von vergleichbarer Bedeutung für die medizinische Versorgung oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Ausnahmen sind im Einzelfall auch möglich für Bereiche
    von zentraler Bedeutung für die Versorgung der Bevölkerung mit notwendigen Gütern oder Diensten. Über diese Einzelfälle entscheidet die Leitung der Schule oder Kindertageseinrichtung.
  1. Es werden Krippen-, Kindergarten- und Schulkinder bis zur Jahrgangsstufe 6 betreut. Ältere Kinder können an der Notbetreuung nicht teilnehmen. Ausnahmen von der Altersgrenze sind im Einzelfall möglich, wenn ältere Kinder wegen einer Behinderung der Betreuung bedürfen.
  2. Es werden nur Kinder betreut, bei denen beide Elternteile oder der allein erziehungsberechtigte Elternteil in einer sog. kritischen Infrastruktur arbeiten. Erfüllt nur ein Elternteil diese Voraussetzungen, kann das Kind nicht an der Notbetreuung teilnehmen.
  3. Kinder werden nur betreut, wenn die Eltern glaubhaft erklären, dass eine anderweitige Betreuung nicht möglich ist.
  4. Das Betretensverbot für bestimmte Personen gilt fort. Soweit nicht strengere Verfügungen gelten, dürfen folgende Kinder die Schulen und Kindertageseinrichtungen auch im Rahmen der Notbetreuung nicht betreten:
  • mit dem Corona-Virus Infizierte,
  • Personen mit direktem Kontakt zu an COVID-19 Erkrankten oder mit Corona Infizierten in den ersten 14 Tagen nach dem Kontakt,
  • Reiserückkehrer aus Risikogebieten nach RKI in den ersten 14 Tagen nach der Rückkehr,
  • Personen mit allgemeinen Erkältungssymptomen, solange die Symptome andauern.

Die Entscheidung über die Aufnahme eines Kindes trifft die Leitung der Schule oder Kindertageseinrichtung in Anwendung dieser Kriterien.

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