Hinweise zur Grundsteuer

Aktuell werden die neuen Grundsteuerwert- und  Grundsteuermessbetragsbescheide vom Finanzamt für 2025 versandt. Diese basieren auf Grundlage Ihrer zuletzt eingereichten Grundsteuererklärung.

Aufgrund mehrfacher Anfragen hier in unserer Stadtverwaltung, möchten wir Sie gerne informieren:

Wenn Ihnen die Bescheide vorliegen, ist es empfehlenswert, die darin enthaltenen Daten mit den von Ihnen gegenüber dem Finanzamt gemachten Angaben zu überprüfen. Verschiedene Anleitungen und Erklärungen oder Beispielsrechnungen finden Sie hierzu z. B. im Internet:

www.bundesfinanzministerium.de, www.finanzen.thueringen.de/themen/steuern/grundsteuer

oder www.grundsteuer.de.

Leider können wir Sie hierbei nicht unterstützen, da uns keine Details zu Ihrem Grundstück bzw. Gebäude vorliegen und wir diese vom Finanzamt auch nicht mitgeteilt bekommen. Die Gemeinde erhält durch das Finanzamt nur so genannte „Rohdaten“ in digitaler Form, welche lediglich das finanzamtliche Aktenzeichen, den Namen des Steuerschuldners und den Grundsteuermessbetrag enthalten. Eine inhaltliche Überprüfung ist uns somit nicht möglich. Bei dennoch aufkommenden Fragen oder Unklarheiten müssen Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt wenden oder einen Steuerberater hinzuziehen.

Der durch das Finanzamt mitgeteilte Grundsteuermessbetrag für 2025 ist Grundlage für die Gemeinde zur Erstellung des Grundsteuerbescheides unter Anwendung des durch den Stadtrat zuletzt beschlossenen Hebesatzes.

Der derzeitige Hebesatz beträgt

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke – Grundsteuer A – 295 v. H. bzw. 2,95

b)      für die anderen Grundstücke – Grundsteuer B – 402 v. H. bzw. 4,02

Beispielrechnung zur Ermittlung der Grundsteuer

Steuermessbetrag, Grundsteuer B beträgt:  59,31 €

multipliziert mit dem für die Grundsteuer B festgesetzten Hebesatz  59,31 € x 4,02

ergibt dies einen zu zahlenden Grundsteuerbetrag i. H. v.  238,43 €*

*Dieser Betrag ist sodann vom Bürger an die Stadt zu zahlen.

Im Zuge der Grundsteuerreform kommt es im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) zum Wechsel von der Nutzerbesteuerung zur Eigentümerbesteuerung, d. h. anstatt der Grundsteuererklärung durch den Nutzer/Pächter, muss nun jeder Eigentümer selbst die Grundsteuererklärung für seine Grundstücke abgeben. Das hat zur Folge, dass die zu erklärenden Flächen kleiner sind und dementsprechend die Grundsteuermessbeträge geringer ausfallen. Dieser Betrag – sofern ein Grundsteuermessbescheid durch das Finanzamt ergeht – wird analog zur Grundsteuer B mit dem entsprechenden Hebesatz multipliziert, um den Grundsteuerbetrag zu ermitteln.

Der Hebesatz für das Jahr 2025 ist noch nicht festgesetzt. Er wird vom Stadtrat spätestens im Juni 2025 beschlossen. Dieser orientiert sich u. a. an der aktuellen Haushaltslage und der Auflage den Haushalt aufkommensneutral zu gestalten. Es ist derzeit noch nicht einschätzbar, in welchem Rahmen sich der Hebesatz für 2025 bewegt.

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