Geburt
Die Geburt des Kindes muss vom Standesamt beurkundet werden, in dessen das Kind geboren ist.
In unserem Standesamt sind nur Geburten anzuzeigen, die im Gebiet der Städte Saalburg-Ebersdorf und Tanna erfolgt sind.
Schriftliche Anzeige bei Geburt in einer Klinik
Bei Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus oder sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird ist der Träger (meist die Verwaltung) der Einrichtung zur Anzeige der Geburt verpflichtet. Zu diesem Zweck wird die Verwaltung der Einrichtung die Daten der Eltern erheben und sich die erforderliche Urkunden und Nachweise vorlegen lassen. Auch kann bei der schriftlichen Anzeige die Bestimmung der Vornamen des Kindes vorgenommen werden. Trotzdem ist es nicht auszuschließen, dass die Eltern beim Standesamt vorsprechen müssen. Dies wird vor allem dann notwendig, wenn z.B. eine Erklärung über die Bestimmung des Familiennamens des Kindes erforderlich ist oder wenn bei einer unverheirateten Mutter der Vater das Kind anerkennen möchte.
Erforderliche Unterlagen zur Anmeldung einer Geburt
Verheiratete Mütter:
- gültiger Reisepass (mit Meldebescheinigung) bzw. Personalausweis beider Eltern
- beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch (Eheschließung in der Zeit vom 01.01.1958 bis 31.12.2008) bzw. Heiratsurkunde/Eheurkunde und Geburtsurkunden beider Eltern
- gemeinsame formlose Erklärung über den Vornamen des Kindes, bei getrennter Namensführung auch über den Familiennamen des Kindes
- ggf.
Einbürgerungsurkunden/Staatsangehörigkeitsurkunden/Erwerbserklärungen und
Namensänderungsurkunden der Eltern
Nicht verheiratete Mütter:a) ledige Mütter (noch nie verheiratet!):
· Abstammungs- bzw. Geburtsurkunde der Mutter (Abstammungsurkunden gab es nur bis zum 31.12.2008)
b) Geschiedene Mütter:
- beglaubigte Abschrift des Familienbuchs der geschiedenen Ehe mit Scheidungsvermerk (Eheschließungen in der Zeit vom 01.01.1958 bis 31.12.2008) bzw. bei Eheschließung im Ausland ersatzweise Heiratsurkunde mit rechtskräftigem Scheidungsurteil; bei Eheschließungen ab dem 01.01.2009 Eheurkunde mit rechtskräftigem Scheidungsurteil und Geburtsurkunde
· ggf. Bescheinigung über Wiederannahme des Geburtsnamens nach Scheidung
c) Verwitwete Mütter:- beglaubigte Abschrift des Familienbuchs der letzten Ehe mit Vermerk über den Tod des Ehemannes (Eheschließungen in der Zeit vom 01.01.1958 bis 31.12.2008) bzw. Eheurkunde und Sterbeurkunde (bei Eheschließungen ab dem 01.01.2009)
- wenn die Eheschließung und/oder der Tod des Ehegatten im
Ausland stattgefunden hat, die entsprechenden ausländischen Urkunden sowie
die Geburtsurkunde
Gilt für alle nicht verheirateten Mütter:
· ggf. vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung und ggf. gemeinsame Sorgeerklärung sowie die Geburtsurkunde des Vaters
· formlose Erklärung über den Vornamen des Kindes
- alle Urkunden müssen im Original vorliegen, Fotokopien können nicht anerkannt werden!
- Fremdsprachige Urkunden werden in internationaler Form oder zusammen mit einer deutschen Übersetzung (durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher ggf. nach ISO-Norm) benötigt.
- In besonderen Fällen können weitere Unterlagen
erforderlich sein!
Wir empfehlen Ihnen, sich vor Ihrem Besuch im Standesamt telefonische Auskünfte bei uns einzuholen.
· bei gemeinsamer Sorge: gemeinsame formlose Erklärung über den Vornamen des Kindes, bei getrennter Namensführung auch über den Familiennamen des Kindes
· ggf. die Geburtsurkunden der gemeinsamen Vorkinder sowie die dazugehörigen Sorgerechtserklärungen (falls ein gemeinsames Sorgerecht begründet wurde)
· gültiger Reisepass (mit Meldebescheinigung) bzw. Personalausweis beider Eltern
·
ggf. Einbürgerungsurkunden/Staatsangehörigkeitsurkunden/Erwerbserklärungen und Namensänderungsurkunden der Eltern
Allgemeine Hinweise: