Sterbefall

Beim Tod eines nahen Angehörigen möchte man sicherlich zu allerletzt an irgendwelche Papiere denken.

Dennoch müssen auch diese traurigen Vorgänge beurkundet werden.

 Wer ist zuständig für die Beurkundung eines Sterbefalles?

Zuständig für die Beurkundung eines Sterbefalles ist das Standesamt, in dessen Bezirk der Sterbefall eingetreten ist. Alle Personen die in Saalburg-Ebersdorf oder Tanna verstorben sind, werden also vom Standesamt Saalburg-Ebersdorf oder Tanna beurkundet.

Ist eine Frist zu beachten?

Der Sterbefall ist spätestens an dem dem Todestag folgenden Werktag dem zuständigen Standesbeamten anzuzeigen.
Ist dies ein Sonnabend, so muss die Anzeige an dem darauf folgenden Werktag erstattet werden.

 Wer zeigt den Sterbefall an?

Bei Sterbefällen in öffentlichen Kranken- oder ähnlichen Anstalten ist der Leiter der Anstalt zur Anzeige verpflichtet.

Ist der Sterbefall nicht in einer solchen Anstalt eingetreten, obliegt die Anzeigepflicht:

    dem Familienoberhaupt, demjenigen, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
    jeder anderen Person, die beim Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist

Ist dem Arzt, der die Todesbescheinigung auszustellen hat nicht bekannt, ob ein sogenannter ärlicher Tod, Unfall oder ähnliches vorliegt, so ist die zuständige Polizeibehörde zur schriftlichen Anzeige des Sterbefalles verpflichtet.

Unterlagen für die Beurkundung eines Sterbefalles

Das Standesamt benötigt zur Beurkundung eines Sterbefalles in der Regel nachstehend aufgeführte Unterlagen.

Es wird gebeten, die jeweils in Frage kommenden Urkunden und Dokumente dem Bestatter zur Weiterleitung an das Standesamt mitzugeben. Der Bestatter zeigt dann den Sterbefall beim Standesamt an.

Zeigt einer der Hinterbliebenen des Verstorbenen den Sterbefall an, möge er bitte die entsprechenden Unterlagen zum Standesamt mitbringen.

Weitere Informationen zur Anzeigepflicht.

 Für die Beurkundung eines Sterbefalles benötigt das Standesamt:

    Todesbescheinigung
    Personalausweis / Pass des Verstorbenen
    Sterbefallanzeige

 Der Sterbefallanzeige sind in der Regel folgende Unterlagen beizufügen:

    ...wenn die/der Verstorbene nicht verheiratet war:

        eine Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde oder beglaubigte Abschrift des Familienbuches der Eltern

    ...wenn die/der Verstorbene verheiratet war:

        bei Eheschließung bis 31.12.1957: eine Heiratsurkunde
        bei Eheschließung ab 01.01.1958: eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch

    ...wenn die/der Verstorbene eine Lebenspartnerschaft begründet hatte:

        eine Lebenspartnerschaftsurkunde
        gegebenenfalls eine Bescheinigung über eine namensrechtliche Erklärung nach § 3 Abs. 1 bis 3 des LPartG

    ...wenn die/der Verstorbene geschieden war:

        bei Eheschließung bis 31.12.1957: eine Heiratsurkunde
        bei Eheschließung ab 01.01.1958: eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
        Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, falls die Scheidung in der Heiratsurkunde bzw. beglaubigten Abschrift aus dem         Familienbuch nicht eingetragen ist.

    ...wenn die/der Verstorbene verwitwet war:

        bei Eheschließung bis 31.12.1957: eine Heiratsurkunde
        ;bei Eheschließung ab 01.01.1958: eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
        bei Eheschließung ab 01.01.1958: eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
        Sterbeurkunde des Ehegatten, falls dessen Sterbefall in der Heiratsurkunde bzw. der beglaubigten Abschrift des         Familienbuches nicht eingetragen ist.

    ...wenn die/der Verstorbene eine Lebenspartnerschaft begründet hatte, die aufgelöst wurde:

        eine Lebenspartnerschaftsurkunde
        Auflösungsurteil mit Rechtskraftvermerk, falls die Auflösung in der Lebenspartnerschaftsurkunde nicht eingetragen ist oder
        Sterbeurkunde des Lebenspartners
        gegebenenfalls eine Bescheinigung über eine namensrechtliche Erklärung nach § 3 Abs. 1 bis 3 des LPartG

Alle genannten Urkunden und Übersetzungen sind als Originale und nicht in Kopie einzureichen.

In Einzelfällen können weitere Unterlagen notwendig werden.